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Das Wohnraummietrecht ist gegenüber allen anderen Mietverhältnissen spezieller und ungleich stärker geregelt.

Während im Zivilrecht generell der Grundgedanke vorherrscht, dass sich bei einem Vertrag zwei gleichberechtigte Partner gegenübersitzen, sieht der Gesetzgeber dies bei einem Vertrag über Wohnraum anders: weil die Wohnung zu dem grundgesetzlich geschützten Bereich gehört und die Stellung des Mieters in diesem Vertrag schwächer ist als die des Vermieters, wurden dessen Möglichkeiten durch eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen beschränkt.

 

 

 
 


Hinzu kommt eine ebenso umfangreiche wie eigenwillige Rechtsprechung. Die Mietrechtsreform im Jahre 2001 hat dabei nicht nur das gesamte Mietrecht neu gestaltet, sondern auch im Mietrecht den Weg zum Bundesgerichtshof (BGH) geebnet. Erfreulicherweise gibt es dadurch nun eine vereinheitlichende obergerichtliche Rechtsprechung. Einfacher ist es dadurch nicht geworden: der BGH bereichert uns nun wöchentlich mit neuen Erkenntnissen, nicht nur zu Schönheitsreparaturen, Kündigungsfristen, Betriebskostenabrechungen und Mieterhöhungen. Eine erfolgreiche Vertretung hängt hier oft von Spezialkenntnissen ab - in unserer Sozietät nachgewiesen durch den FACHANWALT FÜR MIET- UND WOHNUNGSEIGENTUMSRECHT.

 

Sozietät Yersin Ruthe | Rechtsanwälte Berlin | Hubertusallee 16 | 14193 Berlin |Tel.: (030) 85 40 97 97 | Mail: post@yersin-ruthe.de